Satzung

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen #GemeinsamBuddeln“.
  2. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.V. führen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Der Zweck des Vereins umfasst die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes. Außerdem soll die Heimatpflege, Heimatkunde und die Ortsverschönerung gefördert werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Wiederaufforstung von Wäldern und Anlage von neuen Waldflächen möglichst im Sinne einer naturnahen Waldwirtschaft/-nutzung.
    • Projekte zur Förderung/Bildung/Erziehung der Jugend in o.g. Bereichen
    • regelmäßige öffentliche Treffen und Veranstaltungen.
    • Informationsveranstaltungen zur Förderung öffentlicher Auseinandersetzung mit Themen wie naturnahe Waldwirtschaft/-nutzung, Naturschutz, Lübecker Waldkonzept, Umweltschutz.
    • Aufklärung, Aufrufe, Unterschriftenaktionen, Petitionen, Infostände, Vorträge
    • die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Institutionen, Medien, Privatpersonen, Initiativen und anderen Organisationen und Vereinen zur Förderung in o.g. Bereichen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Zugeflossene Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, begünstigt werden.
  5. Der Verein ist nicht parteigebunden, außerdem ethnisch sowie konfessionell neutral.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Ordentliches oder förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, den Verein finanziell fördern oder über den Mitgliedsbeitrag hinaus unterstützen möchte und sich zu den Zie len des Vereins bekennt.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Aufnahmeanträge minderjähriger Personen bedürfen der Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ohne Begründung ablehnen. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung unter Einbeziehung der Ablehnungsgründe über eine Aufnahme.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss,
    2. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Erlöschung.
  2. Bei Tod, Auflösung oder Erlöschung endet die Mitgliedschaft sofort.
  3. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. Wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder wiederholt erheblich gegen die Satzung verstoßen hat,Wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist,Wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist,
    2. aus sonstigem wichtigem Grund.aus sonstigem wichtigem Grund.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dieser hat dem Mitglied vor seiner Entscheidung Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dieser hat dem Mitglied vor seiner Entscheidung GelegeGelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied mit einer nheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied mit einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in dschriftlich zu begründen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu er Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über das Mehrheitsrecht endgültig.über das Mehrheitsrecht endgültig.
  6. Bis dahin zu leistende Beiträge müssen in voller Höhe beglichen werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes Mitglied hat das RechtJedes Mitglied hat das Recht
    1. bei der Unterstützung des Vereins mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen bei der Unterstützung des Vereins mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen,teilzunehmen,
    2. auf gleiches Stimmauf gleiches Stimm-- und Wahlrecht in der Mitglund Wahlrecht in der Mitgliederversammlung,iederversammlung,
    3. die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,
    4. auf Auskunftserteilung und Einsicht in die Bücher und Urkunden, wenn berechtigte Gründe auf Auskunftserteilung und Einsicht in die Bücher und Urkunden, wenn berechtigte Gründe vorliegen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet,Jedes Mitglied ist verpflichtet,
    1. die Interessen des Vereins zu unterstützen,die Interessen des Vereins zu unterstützen,
    2. die die festgesetzten Beiträge regelmäßig und fristgerecht zu leisten.festgesetzten Beiträge regelmäßig und fristgerecht zu leisten.

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 VORSTAND

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. den Verein zu leiten und fachliche, wirtschaftliche und finanzpolitische Fragen zu entscheiden,
    4. die Geschäftsstelle zu leiten,
    5. den Jahresbericht aufzustellen.
  2. Der Vorstand wird mindestens gebildet aus einer Person, die den 1. Vorsitz hat, einer Person, die den 2. Vorsitz hat und dem kassenführenden Vorstandsmitglied. Der Vorstand muss aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern bestehen.
  3. Die Vertretungsmacht wird mindestens gebildet aus zwei Vorstandsmitgliedern.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, es sei denn, die Wahl fällt in dasselbe Jahr wie die Wahl der kassenprüfenden Person, dann gilt die Wahl des Vorstands für die Dauer von drei Jahren. glieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Amtszeit endet vorzeitig durch Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, Rücktritt, Widerruf oder Tod. Die Bestellung kann unter Angabe eines wichtigen Grundes von der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird der Beschluss angenommen, wenn sowohl die Person, die den 1. Vorsitz hat, sowie die Person, die den 2. Vorsitz hat, dafür gestimmt haben, sonst abgelehnt.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der schriftführenden Person sowie von den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, zu unterschreiben.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderung der Satzung,
    2. Auflösung des Vereins,
    3. Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in Fällen des § 3 Nr. 3, sowie Ausschluss von Mitgliedern in Fällen § 4 Nr. 4,
    4. Wahl und Widerruf des Vorstands,
    5. Wahl kassenprüfenden Person,
    6. Entgegennahme des Jahresberichts, der Vorstandsberichte und der Entlastung des Vorstands,
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  2. Ist es einem Mitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, persönlich an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, kann dieses eine:n Vertreter:in entsenden, der dessen Interessen vertritt. Dies muss dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen und des Namens, der Telefonnummer und E-Mail der Vertretungsperson mitgeteilt werden. Die Vertretungsperson ist dann in dieser Versammlung einem ordentlichen Mitglied gleichzustellen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von drei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden geleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder per Akklamation gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Beschluss angenommen, wenn sowohl die Person, die den 1. Vorsitz hat, sowie die Person, die den 2. Vorsitz hat, dafür gestimmt haben, sonst abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins er Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  9. Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder per Akklamation durchgeführt. Bei Einwänden gegen die Akklamation entscheidet die geheime Wahl. Zwischen mehreren Mitgliedern mit der gleichen Stimmzahl ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 KASSENPRÜFUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine kassenprüfende Person. Diese darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die kassenprüfende Person hat die Kasse inklusive der Bücher und Belege des Vereins mindestens einmal im Jahr zu prüfen und dem Vorstand schriftlich sowie der Mitgliederversammlung mündlich Bericht zu erstatten. Er beantragt bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstands.

§ 11 ORDNUNGEN

  1. Die Satzung kann durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung dürfen mit der Satzung nicht in Widerspruch stehen.
  2. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen; über Änderungsanträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Vorstand kann weitere Ordnungen erlassen.
  4. Ordnungen, die vom Vorstand erlassen werden, müssen den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor ihrem in Kraft treten schriftlich per E-Mail bekannt gemacht werden. Erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ordnung ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder dem Vorstand ihren Widerspruch zur Ordnung, so tritt diese nur nach Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung in Kraft.

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Personen des Vereinsvorstandes vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung einer der Vereinszwecke.
  3. Die bevorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Lübeck, den 17.04.2023